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WAHLARZT - FREIE ARZTWAHL - PRIVATARZT

Fast die Hälfte aller niedergelassenen Ärzte sind Wahlärzte. Eine ausreichende ärztliche Versorgung wäre ohne Wahlärzte nicht möglich. Die Bezeichnung Wahlarzt leitet sich vom Recht des Patienten ab, sich seinen Arzt frei wählen zu können. Eine Zuweisung durch einen anderen Arzt ist nicht notwendig, aber natürlich ist auch eine Überweisung möglich (von einem Kassenarzt wie auch von einem anderen Wahlarzt).

Was ist ein Wahlarzt? Warum Wahlarzt?

Ein Privatarzt oder Wahlarzt ist ein niedergelassener Arzt, der nicht in einem Vertragsverhältnis zur Krankenkasse seines Patienten steht.

Das wachsende Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung ist jedenfalls verantwortlich für die starke Zunahme an Wahlarztordinationen, da es von den Kassenärzten nicht ausreichend befriedigt werden kann.

Die Vorteile des Wahlarztes?

Die Gründe, weshalb Patienten einen Wahlarzt aufsuchen, sind unterschiedlich. Der entscheidende Vorteil des Wahlarztes ist mit dem Faktor „Zeit" verbunden. Dies bezieht sich sowohl auf die Untersuchungszeit ("der Arzt hat Zeit für mich") wie auch die Wartezeit in der Ordination oder auf einen Termin.

  • Wahlärzte haben ausreichend Zeit für das Arzt-Patient-Gespräch.
  • Wahlärzte haben ausreichend Zeit für die Untersuchung und Befundbesprechung.
  • Flexible Ordinationszeiten und kurzfristige Termine.
  • Nahezu keine Wartezeiten in der Ordination.
  • Sie haben freie Arztwahl und wählen den Arzt ihres Vertrauens.
  • Wahlärzte sind in allen Fachgebieten vertreten, auch in jenen, in denen es keine Kassenärzte gibt.
  • Wahlärzte bieten auch Leistungen an, die im Leistungsspektrum der sozialen Krankenversicherung nicht vorgesehen sind.

Was kostet der Wahlarzt

Wahlärzte haben die Möglichkeit Ihre Honorare frei zu bestimmen.
Für seine Leistungen stellt Ihnen der Wahlarzt eine Privathonorarnote aus. Die Verrechnung des Honorars erfolgt direkt zwischen Arzt und Patient. Jeder Patient hat aber die Möglichkeit, die Honorarnote bei seiner Krankenkasse einzureichen. Er hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung von 80 Prozent des Betrages, den ein Arzt mit Kassenverträgen für die selbe Leistung erhält, ausgenommen die Leistungen, die nicht im Tarifkatalog der jeweiligen Krankenkasse enthalten sind.